Rechtsprechung zu präzisieren sei». Allein das Urteil 6B_888/2019 vermag folglich nicht zu bekräftigen, dass der Grundsatz «ne bis in idem» auch bei Prozessurteilen Wirkung zeigt. 4.7 Bei Einstellungsverfügungen gemäss Art. 319 StPO ist zu differenzieren. Zwar kann ein Sachurteil grundsätzlich auch in Form einer Einstellungsverfügung ergehen. Dies indes nur, wenn der Sachverhalt in der Einstellungsverfügung zumindest teilweise materiell beurteilt wird. Soweit eine Verfahrenseinstellung mangels erhärtetem Tatverdacht (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO oder gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO (kein Straftatbestand erfüllt;