7 ihrer Effizienz beeinträchtigt wird (vgl. TAG, a.a.O. N. 12 zu Art. 11 StPO), spricht dafür, dass sich das Verbot der Doppelbestrafung ausschliesslich auf Sachurteile bezieht. Bei einem Prozessurteil wird der Vorwurf – wie dargetan – materiell noch gar nicht beurteilt, weshalb es insoweit noch zu keinen grossen Belastungen und keinem hohen Aufwand gekommen ist.