2. Absatz der Beschwerde). Auch die der Sperrwirkung zugrundeliegende Ratio, dass der gegenüber dem Beschuldigten erhobene Vorwurf nicht zweimal Gegenstand der Prüfung sein soll, d.h. dass der Beschuldigte nicht mehrfach den grossen Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt wird und die Strafverfolgungsbehörde durch Mehrfachverfolgung in