Fehlt demgegenüber eine Prozessvoraussetzung, findet keine Sachverhaltsabklärung statt. Soweit im ersten Strafverfahren noch keine Beurteilung des Sachverhalts erfolgte, kann dieses Verfahren konsequenterweise keine Sperrwirkung entfalten, zumal mangels Sachverhaltsabklärung gar nicht bestimmt werden kann, ob tatsächlich Tatidentität im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO vorliegt (vgl. E. 4.4 hiervor; vgl. auch Ziff. 3.1, S. 3 2. Absatz der Beschwerde).