Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO, wonach die Strafbehörde von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Personen bedeutsamen Tatsachen abklärt, gilt nur, soweit die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 28 und 36 zu Art. 6 StPO). Nur bei Vorliegen der Prozessvoraussetzungen erfolgt somit eine Sachverhaltsermittlung. Fehlt demgegenüber eine Prozessvoraussetzung, findet keine Sachverhaltsabklärung statt.