O., N. 13 zu Art. 11 StPO; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 11 StPO). Dies erscheint denn auch adäquat, zumal bei einem Prozessurteil der dem Strafverfahren zugrunde liegende Sachverhalt materiell erst gar nicht geprüft wird. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO, wonach die Strafbehörde von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Personen bedeutsamen Tatsachen abklärt, gilt nur, soweit die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.