11 Abs. 1 StPO spricht klar von Verurteilung oder Freispruch. Mithin ist davon auszugehen, dass das Verbot der doppelten Strafverfolgung nur bei Sachurteilen (materiellen Urteilen), nicht indes bei Prozessurteilen zur Anwendung gelangt (vgl. dazu auch BGE 125 II 402 E. 1b; 122 I 257 E. 3; 119 Ib 311 E. 3c, wonach die Anwendung des Grundsatzes «ne bis in idem» voraussetzt, dass dem Richter im ersten Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben muss, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen; vgl. ferner RIKLIN, a.a.O., N. 2 und 6 zu Art. 11 StPO; TAG, a.a.O., N. 13 zu Art.