den Strafverfahren lägen im Wesentlichen die gleichen Tatsachen zugrunde. 4.6 Weiter kommt hinzu, dass selbst wenn von einem Lebensvorgang ausgegangen werden müsste, der Grundsatz «ne bis in idem» in der vorliegenden Konstellation nicht greift. Gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO darf, wer rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, nicht wegen der gleichen Straftat erneut verfolgt werden. Art. 11 Abs. 1 StPO spricht klar von Verurteilung oder Freispruch.