zung dieser konkreten Verkehrsregel begründet war, oder sich die Körperverletzung aufgrund von zusätzlichem (Fehl-)Verhalten des Beschuldigten oder gar des Geschädigten selbst realisiert hat (vgl. Ziff. 3.2 der Beschwerde). Vor diesem Hintergrund kann nicht behauptet werden, der Lebenssachverhalt gemäss Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2019 decke sich mit jenem gemäss Strafbefehl vom 31. Dezember 2019 resp. den Strafverfahren lägen im Wesentlichen die gleichen Tatsachen zugrunde.