sen sich hinsichtlich der Verkehrsregelverletzung und der fahrlässigen Körperverletzung ohne weiteres auseinanderhalten und aufteilen, zumal nicht sicher ist, was effektiv Ursache der Körperverletzung war. Von der Beschwerdeführerin ist insoweit zu Recht dargetan worden, dass sie sich in der Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2019 nicht habe dazu äussern müssen, ob die nachfolgende Körperverletzung durch die vorliegend umstrittene Verletzung der Verkehrsregel allein begangen wurde, d.h. ob die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit gemäss Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) allein durch die Verlet-