2014, N. 6 zu Art. 90 SVG; FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 90 SVG). Die einfache Verkehrsregelverletzung ist zudem ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, welches bereits mit der verpönten Regelwidrigkeit vollendet ist (vgl. MAURER, a.a.O., N. 9 zu Art. 90 SVG). Der der Verkehrsregelverletzung zugrunde liegende Lebenssachverhalt war angesichts dessen bereits durch das angeblich unvorsichtige Wenden des Beschuldigten auf der Strasse abgeschlossen.