Die Verletzung von Verkehrsregeln des SVG und der Vollziehungsvorschriften ist als solche, um der Verkehrssicherheit willen, unter Strafe gestellt, ohne Rücksicht darauf, ob sie zu einem Unfall führt oder es unter anderen Umständen zu einem solchen gekommen wäre. Art. 90 Abs. 1 SVG setzt nicht voraus, dass durch die Verkehrsregelverletzung jemand zu Schaden gekommen ist oder konkret gefährdet wurde (vgl. MAURER, StGB/JStGB-Kommentar mit weiteren Erlassen und Kommentaren zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 90 SVG; GIGER, SVG Kommentar, 8. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 90 SVG;