Der Straftatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 17 der Verkehrsregelnverordnung [VRP; SR 741.11]) stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Die Verletzung von Verkehrsregeln des SVG und der Vollziehungsvorschriften ist als solche, um der Verkehrssicherheit willen, unter Strafe gestellt, ohne Rücksicht darauf, ob sie zu einem Unfall führt oder es unter anderen Umständen zu einem solchen gekommen wäre.