vgl. E. 3.2 hiervor). In der vorliegenden Konstellation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die am 11. Dezember 2019 verfügte Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung einer Verurteilung des Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zufolge bereits rechtskräftig beurteiltem Sachverhalt entgegensteht. Vorab ist festzuhalten, dass im Strafverfahren wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregel nicht ein und derselbe Lebensvorgang wie in der Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2019 zu beurteilen ist. Der Straftatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m.