11 StPO). 4.5 Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln unter Verweis auf das Verbot der doppelten Strafverfolgung zu Unrecht eingestellt wurde, ist beizupflichten. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin verwiesen werden, welche von der Beschwerdekammer in Strafsachen geteilt werden (vgl. Ziff. 3 der Beschwerde; vgl. E. 3.2 hiervor).