Die Bestimmung des von der Sperrwirkung erfassten einheitlichen Geschehens ergibt sich durch Vergleich des zu beurteilenden Sachverhalts mit demjenigen, der bereits in einem früheren Strafverfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht abgeklärt wurde oder zumindest hätte abgeklärt werden können (vgl. BGE 135 IV 6 E. 3.3). Dazu ist auf die Feststellungen des ersten Urteils sowie auf das in der früheren Anklage mitgeteilte Geschehen abzustellen (vgl. TAG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 11 StPO).