5 E. 1.4.3 in fine; Urteil 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.3.2). 4.4 Die Bestimmung des von der Sperrwirkung erfassten einheitlichen Geschehens ergibt sich durch Vergleich des zu beurteilenden Sachverhalts mit demjenigen, der bereits in einem früheren Strafverfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht abgeklärt wurde oder zumindest hätte abgeklärt werden können (vgl. BGE 135 IV 6 E. 3.3).