Es muss darüber einheitlich entschieden werden (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.3.2). 4.3 Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung steht einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen die materielle Rechtskraft des Urteils und der Grundsatz «ne bis in idem» entgegen (BGE 143 IV 104 E. 4.2 mit Hinweisen). Die mit der materiellen Rechtskraft einer Einstellungsverfügung verbundene Sperrwirkung erfasst die Tat unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. BGE 144 IV 362