319 Abs. 1 Bst. d StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht mehr erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Ahndet die Staatsanwaltschaft durch Strafbefehl nur einen Teil der Gegenstand des Verfahrens bildenden Taten, muss sie sowohl einen Strafbefehl als auch eine Einstellungsverfügung erlassen (BGE 138 IV 241 E. 2.5).