SR 0.101.07] und Art. 14 Ziff. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte [SR 0.103.2]; BGE 137 I 363 E. 2.1; 125 II 402 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es ist zudem in Art. 11 StPO verankert. Nach dieser Bestimmung darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist (Abs. 1); vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision (Abs. 2). 4.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst.