Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens. Es bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.3.1). Das Prinzip leitet sich direkt aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie dem materiellen Bundesstrafrecht ab (vgl. auch Art. 4 Ziff. 1 zum 7. Zusatzprotokoll zur EMKR [SR 0.101.07] und Art.