Vor diesem Hintergrund könne nicht behauptet werden, der Lebenssachverhalt gemäss Einstellung vom 11. Dezember 2019 decke sich mit jenem gemäss Strafbefehl vom 31. Dezember 2019. 3.3 Der Beschuldigte schliesst sich im Wesentlichen den Ausführungen des Regionalgerichts an.