Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte die Tat gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG bereits begangen (abstraktes Gefährdungsdelikt). Die Beschwerdeführerin habe sich in der Einstellungsverfügung nicht dazu äussern müssen, ob sich die nachfolgende Körperverletzung durch dieses strafbare Verhalten des Beschuldigten im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG alleine oder aufgrund von zusätzlichem (Fehl-)Verhalten des Beschuldigten oder gar des Geschädigten selbst realisiert habe. Vor diesem Hintergrund könne nicht behauptet werden, der Lebenssachverhalt gemäss Einstellung vom 11. Dezember 2019 decke sich mit jenem gemäss Strafbefehl vom 31. Dezember