Bei dieser Ausgangslage könne offen bleiben, ob Tatidentität überhaupt bestehen könne, wenn einerseits eine einfache Verkehrsregelverletzung und andererseits eine nachgelagerte fahrlässige Körperverletzung materiell beurteilt würden. Trotzdem sei hervorzuheben, dass sich die Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten am Ende der angezeigten Verkehrsregelverletzung realisiert habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte die Tat gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG bereits begangen (abstraktes Gefährdungsdelikt).