Prozessurteile wie die vorliegend strittige Einstellungsverfügung der Beschwerdeführerin würden – anders als Sachurteile – überhaupt keine rechtliche Würdigung eines Lebenssachverhalts enthalten. Das Verbot der Doppelbestrafung greife nur, wenn dem Richter im ersten Prozess die rechtliche Möglichkeit zugestanden habe, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Gesichtspunkten zu würdigen. Bei dieser Ausgangslage könne offen bleiben, ob Tatidentität überhaupt bestehen könne, wenn einerseits eine einfache Verkehrsregelverletzung und andererseits eine nachgelagerte fahrlässige Körperverletzung materiell beurteilt würden.