11 Abs. 1 StPO vorliege. Den massgebenden Leitentscheiden zu Art. 11 Abs. 1 StPO sei zu entnehmen, dass lediglich eine Teileinstellung bei einer «anderen rechtlichen Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs» ausscheide bzw. Sperrwirkung entfalte. Prozessurteile wie die vorliegend strittige Einstellungsverfügung der Beschwerdeführerin würden – anders als Sachurteile – überhaupt keine rechtliche Würdigung eines Lebenssachverhalts enthalten.