11 Abs. 1 StPO bei reinen Prozessurteilen nicht zur Anwendung gelange, ergebe sich auch daraus, dass bei einem Rückzug eines rechtsgültigen Strafantrages zwingend eine Einstellung (oder Nichtanhandnahme) zu erfolgen habe. Ein formloses «stillschweigendes Fallenlassen» sei weder gesetzlich vorgesehen noch rechtens. Art. 11 Abs. 1 StPO könne bei einem reinen Prozessurteil sinnvollerweise auch deshalb nicht anwendbar sein, weil einem derartigen Urteil – mangels Ausführungen zur Beweiswürdigung bzw. zum Beweisergebnis – nicht entnommen werden könne, ob tatsächlich auch Tatidentität im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO vorliege.