3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, das Verbot der doppelten Strafverfolgung gelange nur bei Sachurteilen, nicht indes bei Prozessurteilen zur Anwendung. Die Feststellung in der Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2019, dass die Prozessvoraussetzungen für die Verfolgung der fahrlässigen Körperverletzung nicht mehr erfüllt seien, habe keine Sperrwirkung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO zur Folge. Dass Art. 11 Abs. 1 StPO bei reinen Prozessurteilen nicht zur Anwendung gelange, ergebe sich auch daraus, dass bei einem Rückzug eines rechtsgültigen Strafantrages zwingend eine Einstellung (oder Nichtanhandnahme) zu erfolgen habe.