3 mehr zugänglich sei und eo ipso die Wirkungen von «ne bis in idem» ausgelöst habe. Die Beschwerdeführerin hätte den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung stillschweigend fallen lassen müssen. Eine Teileinstellung sei, selbst wenn sie nicht hätte erlassen werden dürfen, zu beachten. Es spiele keine Rolle, ob eine Verfahrenseinstellung aus prozessualen oder materiellen Gründen vorliege. 3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, das Verbot der doppelten Strafverfolgung gelange nur bei Sachurteilen, nicht indes bei Prozessurteilen zur Anwendung.