Es liege dem Ganzen eine Tat im prozessualen Sinn zugrunde, wegen der der Beschuldigte nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe am 11. November (richtig: Dezember) 2019 de facto den inkriminierten Lebenssachverhalt integral und umfassend beurteilt. Dadurch habe sie der Beurteilung durch das erstinstanzliche Gericht ein Verfahrenshindernis in den Weg gestellt, welches infolge der zwischenzeitlichen rechtskräftigen Einstellungsverfügung einem ordentlichen Rechtsmittel nicht