Die im vorliegenden Fall «wesentlichen Tatsachen» würden im Strafbefehl vom 31. Dezember 2019 klar umschrieben. Das von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. November (richtig: Dezember) 2019 eingestellte Delikt der fahrlässigen Körperverletzung habe sich im Rahmen bzw. am Ende des im Strafbefehl skizzierten und zu beurteilenden Lebenssachverhalts verwirklicht. Beide Male handle es sich um den gleichen Lebenssachverhalt. Es liege dem Ganzen eine Tat im prozessualen Sinn zugrunde, wegen der der Beschuldigte nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden könne.