Gestützt auf das Verbot der doppelten Strafverfolgung sei eine Verurteilung des Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nicht mehr möglich. Das Bundesgericht verlange bei der Beurteilung des Vorliegens der Tatidentität zwischen dem ersten und zweiten Strafverfahren keine «identischen Tatsachen», sondern «im Wesentlichen» gleiche Tatsachen. Die im vorliegenden Fall «wesentlichen Tatsachen» würden im Strafbefehl vom 31. Dezember 2019 klar umschrieben.