3. 3.1 Das Regionalgericht begründet die Einstellung des Strafverfahrens wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln unter Verweis auf seine Verfügung vom 10. Juli 2020 und diverse Bundesgerichtsurteile damit, dass der inkriminierte Lebenssachverhalt durch die Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2019 bereits rechtskräftig beurteilt worden sei. Gestützt auf das Verbot der doppelten Strafverfolgung sei eine Verurteilung des Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nicht mehr möglich.