BSG 271.1) ist die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht. Soweit der Beschuldigte moniert, dass die Beschwerde nicht von Staatsanwältin C.________, sondern von G.________ unterzeichnet worden sei, ist festzustellen, dass es sich bei G.________ offensichtlich um G.________ handelt, welche ordentliche Staatsanwältin des Kantons Bern ist (vgl. den Staatskalender, abrufbar im Internet unter: http.//www.sta.be.ch > Staatskalender). Diese war folglich zur vertretungsweisen Unterzeichnung der Beschwerde befugt.