Am 16. Januar 2020 erhob der Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher B.________, gegen den Strafbefehl Einsprache, woraufhin das Verfahren am 12. Mai 2020 an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) überwiesen wurde. Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt worden war, verfügte das Regionalgericht am 14. August 2020 gestützt auf Art. 11 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; «Verbot der doppelten Strafverfolgung») die Einstellung des Strafverfahrens wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am