Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 14. August 2020 (PEN 20 357) Regeste: Art. 11 Abs. 1 und 319 Abs. 1 Bst. d StPO; Verfahrenseinstellung; Verbot der doppelten Strafverfolgung bei Rückzug eines rechtsgültigen Strafantrags Erfolgt die Verfahrenseinstellung aufgrund der Tatsache, dass die Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO; «Rückzug eines rechtsgültigen Strafantrags»), liegt ein blosses Prozessurteil vor. Dieses steht dem Verbot der Doppelbestrafung nicht entgegen (E. 4.1-4.9).