Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 341 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtes- trasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel/Bienne v.d. Staatsanwältin C.________ (BJS 19 20354) Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 14. August 2020 (PEN 20 357) Regeste: Art. 11 Abs. 1 und 319 Abs. 1 Bst. d StPO; Verfahrenseinstellung; Verbot der doppelten Strafverfolgung bei Rückzug eines rechtsgültigen Strafantrags Erfolgt die Verfahrenseinstellung aufgrund der Tatsache, dass die Prozessvoraussetzun- gen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO; «Rückzug eines rechtsgültigen Strafantrags»), liegt ein blos- ses Prozessurteil vor. Dieses steht dem Verbot der Doppelbestrafung nicht entgegen (E. 4.1-4.9). Erwägungen: 1. Am 27. Juli 2019 um ca. 09.20 Uhr ereignete sich an der D.________(Strasse) in E.________(Ortschaft) zwischen dem landwirtschaftlichen Traktor von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und dem Motorrad von F.________ (nachfolgend: Geschädigter) ein Verkehrsunfall, anlässlich welchem der Geschädigte verletzt wurde (diverse Frakturen). Die Kantonspolizei Bern erstattete hierauf am 20. Au- gust 2019 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen einfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01), begangen durch unvorsich- tiges Wenden auf der Strasse. Mit Schreiben vom 14. August 2019 konstituierte sich der Geschädigte als Privatkläger im Strafpunkt. Am 19. September 2019 prä- zisierte er, dass er Strafantrag wegen einfacher Körperverletzung stelle. Am 28. September 2019 zog er den Strafantrag sowie seine Konstituierung als Privat- kläger wieder zurück. Infolge des Rückzugs des Strafantrags stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger (einfacher) Körperverletzung ein. In der Einstellungsverfügung wurde darauf hingewiesen, dass der Vorwurf der einfachen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Strafbefehlsverfahren beurteilt werde. Mit Strafbefehl vom 31. Dezember 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft den Be- schuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Die Staats- anwaltschaft ging dabei von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschuldigte fuhr mit seinem Traktor vom Feld auf die Strasse, um diesen nach rechts zu wen- den und wieder zurück auf das Feld zu fahren. Die am Heck des Traktors angebrachte und für den übrigen Verkehr nicht gut sichtbare Feldspritze ragte auf die Strasse. Als der Geschädigte mit seinem Motorrad hinter dem Traktor durchfahren wollte, kollidierte dieser folglich gegen die Feldspritze und kam zu Fall. Am 16. Januar 2020 erhob der Beschuldigte, verteidigt durch Fürsprecher B.________, gegen den Strafbefehl Einsprache, woraufhin das Verfahren am 12. Mai 2020 an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regional- gericht) überwiesen wurde. Nachdem den Parteien das rechtliche Gehör gewährt worden war, verfügte das Regionalgericht am 14. August 2020 gestützt auf Art. 11 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0; «Verbot der doppelten Strafverfolgung») die Einstellung des Strafverfahrens wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 2 25. August 2020 Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung des Regionalgerichts und die Rückweisung der Akten an das Regionalgericht zur Durchführung einer Hauptverhandlung und zur Fällung eines materiellen Urteils. Das Regionalgericht verzichtete am 2. September 2020 unter Verweis auf die Ver- fügungen vom 10. Juli und 14. August 2020 auf eine Stellungnahme. Der Beschul- digte reichte am 14. September 2020 eine Stellungnahme ein. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) ist die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Soweit der Beschuldigte moniert, dass die Beschwer- de nicht von Staatsanwältin C.________, sondern von G.________ unterzeichnet worden sei, ist festzustellen, dass es sich bei G.________ offensichtlich um G.________ handelt, welche ordentliche Staatsanwältin des Kantons Bern ist (vgl. den Staatskalender, abrufbar im Internet unter: http.//www.sta.be.ch > Staatskalen- der). Diese war folglich zur vertretungsweisen Unterzeichnung der Beschwerde be- fugt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Das Regionalgericht begründet die Einstellung des Strafverfahrens wegen einfa- cher Verletzung der Verkehrsregeln unter Verweis auf seine Verfügung vom 10. Ju- li 2020 und diverse Bundesgerichtsurteile damit, dass der inkriminierte Lebens- sachverhalt durch die Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2019 bereits rechtskräftig beurteilt worden sei. Gestützt auf das Verbot der doppelten Strafver- folgung sei eine Verurteilung des Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nicht mehr möglich. Das Bundesgericht verlange bei der Beurtei- lung des Vorliegens der Tatidentität zwischen dem ersten und zweiten Strafverfah- ren keine «identischen Tatsachen», sondern «im Wesentlichen» gleiche Tatsa- chen. Die im vorliegenden Fall «wesentlichen Tatsachen» würden im Strafbefehl vom 31. Dezember 2019 klar umschrieben. Das von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. November (richtig: Dezember) 2019 eingestellte Delikt der fahr- lässigen Körperverletzung habe sich im Rahmen bzw. am Ende des im Strafbefehl skizzierten und zu beurteilenden Lebenssachverhalts verwirklicht. Beide Male handle es sich um den gleichen Lebenssachverhalt. Es liege dem Ganzen eine Tat im prozessualen Sinn zugrunde, wegen der der Beschuldigte nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren einge- stellt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe am 11. November (richtig: De- zember) 2019 de facto den inkriminierten Lebenssachverhalt integral und umfas- send beurteilt. Dadurch habe sie der Beurteilung durch das erstinstanzliche Gericht ein Verfahrenshindernis in den Weg gestellt, welches infolge der zwischenzeitli- chen rechtskräftigen Einstellungsverfügung einem ordentlichen Rechtsmittel nicht 3 mehr zugänglich sei und eo ipso die Wirkungen von «ne bis in idem» ausgelöst ha- be. Die Beschwerdeführerin hätte den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung stillschweigend fallen lassen müssen. Eine Teileinstellung sei, selbst wenn sie nicht hätte erlassen werden dürfen, zu beachten. Es spiele keine Rolle, ob eine Verfah- renseinstellung aus prozessualen oder materiellen Gründen vorliege. 3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, das Verbot der doppelten Strafverfolgung ge- lange nur bei Sachurteilen, nicht indes bei Prozessurteilen zur Anwendung. Die Feststellung in der Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2019, dass die Pro- zessvoraussetzungen für die Verfolgung der fahrlässigen Körperverletzung nicht mehr erfüllt seien, habe keine Sperrwirkung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO zur Folge. Dass Art. 11 Abs. 1 StPO bei reinen Prozessurteilen nicht zur Anwendung gelange, ergebe sich auch daraus, dass bei einem Rückzug eines rechtsgültigen Strafantrages zwingend eine Einstellung (oder Nichtanhandnahme) zu erfolgen ha- be. Ein formloses «stillschweigendes Fallenlassen» sei weder gesetzlich vorgese- hen noch rechtens. Art. 11 Abs. 1 StPO könne bei einem reinen Prozessurteil sinn- vollerweise auch deshalb nicht anwendbar sein, weil einem derartigen Urteil – mangels Ausführungen zur Beweiswürdigung bzw. zum Beweisergebnis – nicht entnommen werden könne, ob tatsächlich auch Tatidentität im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO vorliege. Den massgebenden Leitentscheiden zu Art. 11 Abs. 1 StPO sei zu entnehmen, dass lediglich eine Teileinstellung bei einer «anderen rechtli- chen Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs» ausscheide bzw. Sperrwir- kung entfalte. Prozessurteile wie die vorliegend strittige Einstellungsverfügung der Beschwerdeführerin würden – anders als Sachurteile – überhaupt keine rechtliche Würdigung eines Lebenssachverhalts enthalten. Das Verbot der Doppelbestrafung greife nur, wenn dem Richter im ersten Prozess die rechtliche Möglichkeit zuge- standen habe, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Gesichtspunkten zu würdigen. Bei dieser Ausgangslage könne offen bleiben, ob Tatidentität über- haupt bestehen könne, wenn einerseits eine einfache Verkehrsregelverletzung und andererseits eine nachgelagerte fahrlässige Körperverletzung materiell beurteilt würden. Trotzdem sei hervorzuheben, dass sich die Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten am Ende der angezeigten Verkehrsregelverletzung realisiert ha- be. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschuldigte die Tat gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG bereits begangen (abstraktes Gefährdungsdelikt). Die Beschwerdeführerin habe sich in der Einstellungsverfügung nicht dazu äussern müssen, ob sich die nachfol- gende Körperverletzung durch dieses strafbare Verhalten des Beschuldigten im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG alleine oder aufgrund von zusätzlichem (Fehl-)Verhalten des Beschuldigten oder gar des Geschädigten selbst realisiert ha- be. Vor diesem Hintergrund könne nicht behauptet werden, der Lebenssachverhalt gemäss Einstellung vom 11. Dezember 2019 decke sich mit jenem gemäss Straf- befehl vom 31. Dezember 2019. 3.3 Der Beschuldigte schliesst sich im Wesentlichen den Ausführungen des Regional- gerichts an. 4 4. 4.1 Nach dem Grundsatz «ne bis in idem» (Verbot der doppelten Strafverfolgung) darf niemand wegen einer Straftat, für welche er nach dem Gesetz und dem Strafver- fahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut strafrechtlich verfolgt oder be- straft werden. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Verfahrens. Es bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.3.1). Das Prinzip leitet sich direkt aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie dem materiellen Bundesstrafrecht ab (vgl. auch Art. 4 Ziff. 1 zum 7. Zusatzprotokoll zur EMKR [SR 0.101.07] und Art. 14 Ziff. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte [SR 0.103.2]; BGE 137 I 363 E. 2.1; 125 II 402 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es ist zu- dem in Art. 11 StPO verankert. Nach dieser Bestimmung darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist (Abs. 1); vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision (Abs. 2). 4.2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht mehr erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Ahndet die Staatsanwaltschaft durch Strafbefehl nur einen Teil der Gegenstand des Ver- fahrens bildenden Taten, muss sie sowohl einen Strafbefehl als auch eine Einstel- lungsverfügung erlassen (BGE 138 IV 241 E. 2.5). Eine teilweise Einstellung liegt vor, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im pro- zessualen Sinne zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und dessel- ben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn kann nicht aus einem rechtli- chen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.3.2). 4.3 Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung steht einem freisprechenden Endent- scheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO). Einer erneuten strafrechtlichen Verfolgung wegen der gleichen Tat stehen die materielle Rechtskraft des Urteils und der Grundsatz «ne bis in idem» entgegen (BGE 143 IV 104 E. 4.2 mit Hinweisen). Die mit der materiellen Rechtskraft einer Einstellungsverfügung verbundene Sperrwir- kung erfasst die Tat unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt (vgl. BGE 144 IV 362 5 E. 1.4.3 in fine; Urteil 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5; vgl. zum Gan- zen: Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.3.2). 4.4 Die Bestimmung des von der Sperrwirkung erfassten einheitlichen Geschehens ergibt sich durch Vergleich des zu beurteilenden Sachverhalts mit demjenigen, der bereits in einem früheren Strafverfahren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht abgeklärt wurde oder zumindest hätte abgeklärt werden können (vgl. BGE 135 IV 6 E. 3.3). Dazu ist auf die Feststellungen des ersten Urteils sowie auf das in der früheren Anklage mitgeteilte Geschehen abzustellen (vgl. TAG, in: Basler Kommen- tar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 11 StPO). 4.5 Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln unter Verweis auf das Verbot der doppelten Strafverfolgung zu Unrecht eingestellt wurde, ist bei- zupflichten. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Beschwerdeführerin verwiesen werden, welche von der Be- schwerdekammer in Strafsachen geteilt werden (vgl. Ziff. 3 der Beschwerde; vgl. E. 3.2 hiervor). In der vorliegenden Konstellation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die am 11. Dezember 2019 verfügte Einstellung des Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung einer Verurteilung des Beschuldigten wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zufolge bereits rechtskräftig beurteiltem Sachverhalt entgegensteht. Vorab ist festzuhalten, dass im Strafverfahren wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregel nicht ein und derselbe Lebensvorgang wie in der Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2019 zu beurteilen ist. Der Straf- tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 17 der Verkehrsregelnverordnung [VRP; SR 741.11]) stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Die Verletzung von Verkehrsregeln des SVG und der Vollziehungsvorschriften ist als solche, um der Verkehrssicherheit willen, unter Strafe gestellt, ohne Rücksicht darauf, ob sie zu einem Unfall führt oder es unter anderen Umständen zu einem solchen gekommen wäre. Art. 90 Abs. 1 SVG setzt nicht voraus, dass durch die Verkehrsregelverletzung jemand zu Schaden ge- kommen ist oder konkret gefährdet wurde (vgl. MAURER, StGB/JStGB-Kommentar mit weiteren Erlassen und Kommentaren zu den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG/AIG, 20. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 90 SVG; GIGER, SVG Kommen- tar, 8. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 90 SVG; FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenver- kehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 90 SVG). Die einfache Verkehrsregelverlet- zung ist zudem ein schlichtes Tätigkeitsdelikt, welches bereits mit der verpönten Regelwidrigkeit vollendet ist (vgl. MAURER, a.a.O., N. 9 zu Art. 90 SVG). Der der Verkehrsregelverletzung zugrunde liegende Lebenssachverhalt war angesichts dessen bereits durch das angeblich unvorsichtige Wenden des Beschuldigten auf der Strasse abgeschlossen. Dass es in der Folge zu einem Zusammenstoss des landwirtschaftlichen Traktors des Beschuldigten und des Motorrads des Geschä- digten gekommen ist, stellt einen neuen Sachverhalt dar. Auch wenn die verschie- denen strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Beschuldigten allesamt mit dem Ver- kehrsunfall vom 27. Juli 2019 zusammenhängen, handelt es sich dabei im prozes- sualen Sinn dennoch nicht um ein und denselben Lebensvorgang, sondern um verschiedene Taten, die einer separaten Erledigung zugänglich sind (vgl. auch RI- KLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 11 StPO). Die Sachverhalte las- 6 sen sich hinsichtlich der Verkehrsregelverletzung und der fahrlässigen Körperver- letzung ohne weiteres auseinanderhalten und aufteilen, zumal nicht sicher ist, was effektiv Ursache der Körperverletzung war. Von der Beschwerdeführerin ist inso- weit zu Recht dargetan worden, dass sie sich in der Einstellungsverfügung vom 11. Dezember 2019 nicht habe dazu äussern müssen, ob die nachfolgende Kör- perverletzung durch die vorliegend umstrittene Verletzung der Verkehrsregel allein begangen wurde, d.h. ob die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit gemäss Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) allein durch die Verlet- zung dieser konkreten Verkehrsregel begründet war, oder sich die Körperverlet- zung aufgrund von zusätzlichem (Fehl-)Verhalten des Beschuldigten oder gar des Geschädigten selbst realisiert hat (vgl. Ziff. 3.2 der Beschwerde). Vor diesem Hin- tergrund kann nicht behauptet werden, der Lebenssachverhalt gemäss Einstel- lungsverfügung vom 11. Dezember 2019 decke sich mit jenem gemäss Strafbefehl vom 31. Dezember 2019 resp. den Strafverfahren lägen im Wesentlichen die glei- chen Tatsachen zugrunde. 4.6 Weiter kommt hinzu, dass selbst wenn von einem Lebensvorgang ausgegangen werden müsste, der Grundsatz «ne bis in idem» in der vorliegenden Konstellation nicht greift. Gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO darf, wer rechtskräftig verurteilt oder frei- gesprochen worden ist, nicht wegen der gleichen Straftat erneut verfolgt werden. Art. 11 Abs. 1 StPO spricht klar von Verurteilung oder Freispruch. Mithin ist davon auszugehen, dass das Verbot der doppelten Strafverfolgung nur bei Sachurteilen (materiellen Urteilen), nicht indes bei Prozessurteilen zur Anwendung gelangt (vgl. dazu auch BGE 125 II 402 E. 1b; 122 I 257 E. 3; 119 Ib 311 E. 3c, wonach die An- wendung des Grundsatzes «ne bis in idem» voraussetzt, dass dem Richter im ers- ten Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben muss, den Sachverhalt unter al- len tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen; vgl. ferner RIKLIN, a.a.O., N. 2 und 6 zu Art. 11 StPO; TAG, a.a.O., N. 13 zu Art. 11 StPO; WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 11 StPO). Dies erscheint denn auch adäquat, zumal bei einem Prozessurteil der dem Straf- verfahren zugrunde liegende Sachverhalt materiell erst gar nicht geprüft wird. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO, wonach die Strafbehörde von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Personen be- deutsamen Tatsachen abklärt, gilt nur, soweit die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, a.a.O., N. 28 und 36 zu Art. 6 StPO). Nur bei Vorliegen der Prozessvoraus- setzungen erfolgt somit eine Sachverhaltsermittlung. Fehlt demgegenüber eine Prozessvoraussetzung, findet keine Sachverhaltsabklärung statt. Soweit im ersten Strafverfahren noch keine Beurteilung des Sachverhalts erfolgte, kann dieses Ver- fahren konsequenterweise keine Sperrwirkung entfalten, zumal mangels Sachver- haltsabklärung gar nicht bestimmt werden kann, ob tatsächlich Tatidentität im Sin- ne von Art. 11 Abs. 1 StPO vorliegt (vgl. E. 4.4 hiervor; vgl. auch Ziff. 3.1, S. 3 2. Absatz der Beschwerde). Auch die der Sperrwirkung zugrundeliegende Ratio, dass der gegenüber dem Be- schuldigten erhobene Vorwurf nicht zweimal Gegenstand der Prüfung sein soll, d.h. dass der Beschuldigte nicht mehrfach den grossen Belastungen eines Strafverfah- rens ausgesetzt wird und die Strafverfolgungsbehörde durch Mehrfachverfolgung in 7 ihrer Effizienz beeinträchtigt wird (vgl. TAG, a.a.O. N. 12 zu Art. 11 StPO), spricht dafür, dass sich das Verbot der Doppelbestrafung ausschliesslich auf Sachurteile bezieht. Bei einem Prozessurteil wird der Vorwurf – wie dargetan – materiell noch gar nicht beurteilt, weshalb es insoweit noch zu keinen grossen Belastungen und keinem hohen Aufwand gekommen ist. Soweit das Regionalgericht auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_999/2019 (richtig: 6B_888/2019) vom 9. Dezember 2019 verweist und geltend macht, für die Anwendung des Verbots der Doppelbestrafung spiele es keine Rolle, ob die Verfahrenseinstellung aus materiellen oder prozessua- len Gründen erfolgte, wurde hinsichtlich dieses Entscheides im neuerlichen Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.5.2 erwogen, «dass die Rechtsprechung zu präzisieren sei». Allein das Urteil 6B_888/2019 vermag folglich nicht zu bekräftigen, dass der Grundsatz «ne bis in idem» auch bei Prozessurteilen Wirkung zeigt. 4.7 Bei Einstellungsverfügungen gemäss Art. 319 StPO ist zu differenzieren. Zwar kann ein Sachurteil grundsätzlich auch in Form einer Einstellungsverfügung erge- hen. Dies indes nur, wenn der Sachverhalt in der Einstellungsverfügung zumindest teilweise materiell beurteilt wird. Soweit eine Verfahrenseinstellung mangels erhär- tetem Tatverdacht (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO oder gestützt auf Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO (kein Straftatbestand erfüllt; Rechtfertigungsgründe) erfolgt, ist der Lebensvorgang zumindest teilweise materiell abgeklärt und eine Beweiswürdi- gung resp. rechtliche Würdigung des Lebenssachverhalts vorgenommen worden. Solche Einstellungsverfügungen können folglich die Wirkung «ne bis in idem» ent- falten. Erfolgt die Verfahrenseinstellung demgegenüber, da die Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO), liegt ein blosses Prozessurteil vor, welches dem Verbot der Doppelbestrafung nicht entgegensteht, da in einer solchen Konstellation dem Richter die Möglichkeit genommen ist, den Sachverhalt unter allen tatbe- standsmässigen Punkten zu würdigen (BGE 135 IV 6 E. 3.3). Dies hat auch im Falle eines Rückzugs des Strafantrags zu gelten. Antragsdelikte setzen für die Strafverfolgung einen fristgerecht eingereichten Strafantrag voraus. Wird der Strafantrag zurückgezogen, liegt ein Prozesshindernis vor, das nicht mehr beseitigt werden kann (Art. 33 Abs. 2 StGB; vgl. GRÄDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 13 zu Art. 319 StPO). Der Rückzug des Strafantrags führt zur Einstellung des Verfahrens und nicht zu ei- nem Freispruch (vgl. RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 29 zu Art. 33 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizeri- sches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Vor Art. 30 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6S.273/2003 vom 24. Februar 2004 E. 3.3, wonach ein späterer Rückzug des Strafantrags nicht die Wirkung eines freispre- chenden Urteils hat). 4.8 Der Umstand des Rückzugs des Strafantrags ist denn auch nicht mit der Situation gemäss den vom Regionalgericht in der Verfügung vom 10. Juli 2020 E. 4 ff. wie- dergegebenen Bundesgerichtsurteilen vergleichbar. Diese betreffen allesamt die Konstellation einer anderen rechtlichen Würdigung (vgl. E. 4.2 hiervor). Geht es um ein und denselben Lebensvorgang und lediglich darum, diesen anders rechtlich zu 8 würdigen, ist es richtig, dass bezüglich dieses Lebensvorganges nur ein Entscheid zu ergehen hat, d.h. dass keine Teileinstellung resp. kein Teilfreispruch erfolgt und dass, sofern gleichwohl teilweise eingestellt wird, die rechtskräftige Teileinstellung aufgrund ihrer Sperrwirkung einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssach- verhalts entgegensteht. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bezieht sich indes nur auf diese besondere Konstellation. Dass ohne Konstellation einer anderen rechtlichen Würdigung bei Vorliegen eines Prozesshindernisses der insoweit erho- bene Vorwurf ohne Teileinstellung einfach fallen gelassen werden soll, erwog das Bundesgericht indes nicht. Vielmehr schreibt Art. 2 Abs. 2 StPO ausdrücklich vor, dass das Strafverfahren in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen werden muss. Der Grundsatz der Formstrenge gilt für das ge- samte Strafverfahren und damit nicht nur für das gerichtliche Verfahren, sondern auch für das Vorverfahren, also das polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Unter- suchungsverfahren. Ein einmal eingeleitetes Untersuchungsverfahren kann abge- sehen von der Sistierung (Art. 314 StPO) nur durch eine Einstellungsverfügung (Art. 319 ff. StPO), durch Anklageerhebung (Art. 324 ff. StPO) oder durch den Er- lass eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO) abgeschlossen werden. Unzulässig ist eine im Gesetz nicht vorgesehene informelle Erledigung des Verfahrens (vgl. WOHLERS, a.a.O., N. 9 und 16 zu Art. 2 StPO; vgl. dazu auch Urteil des Bundesge- richts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin war mithin in der vorliegenden Konstellation gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StPO gesetzlich verpflich- tet, eine Einstellungsverfügung zu erlassen (vgl. auch die zutreffenden Ausführun- gen der Beschwerdeführerin in Ziff. 3.1 S. 3 f. hinsichtlich der Folgen, wenn keine Einstellung betreffend das Antragsdelikt erfolgen würde [keine Möglichkeit der Gel- tendmachung eines Willensmangels in Bezug auf die Rückzugserklärung; offene, unanfechtbare Fragen betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen], welche so nicht hingenommen werden können). 4.9 Schliesslich wäre es stossend, wenn es letztlich der Strafantragsteller in der Hand hätte, ob hinsichtlich eines Offizialdelikts ermittelt wird oder nicht. Würde der Rück- zug des Strafantrags und die gestützt darauf erfolgte Einstellung des Strafverfah- rens Sperrwirkung entfalten, hätte dies nach der Beurteilung der Vorinstanz zur Folge, dass hinsichtlich des Offizialdelikts nicht mehr ermittelt werden könnte. Bei einem Einbruch- oder Einschleichdiebstahl, welcher offensichtlich als einheitliches Ganzes betrachtet werden muss, hätte der Rückzug des Strafantrags wegen Haus- friedensbruchs demnach zur Folge, dass die beschuldigte Person nicht mehr we- gen Diebstahls und/oder Sachbeschädigung verurteilt werden könnte. Dies kann nicht angehen (vgl. insoweit auch Urteil des Bundesgerichts 6S.628/2001 vom 29. November 2001 E. 2a mit Hinweis auf BGE 96 IV 39; 106 IV 391, wonach der Rückzug des nach Art. 125 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrags ein von Amtes wegen zu verfolgendes Gefährdungsdelikts [Art. 90 Abs. 1 SVG] unberührt lässt, d.h. dass bei Rückzug des Strafantrags wegen fahrlässiger Körperverletzung weiter wegen einfacher Verkehrsregelverletzung ermittelt werden muss und das Verbot der doppelten Strafverfolgung nicht gilt; vgl. ebenso GODENZI, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 125 StGB; TRECH- SEL/GETH, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- 9 kommentar, a.a.O., N. 5 zu Art. 125 StGB; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizeri- sches Strafgesetzbuch Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 125 StGB). 4.10 Vorliegend endete das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger (einfacher) Körperverletzung weder mit einer Verurteilung noch mit einem Frei- spruch. Es kam vielmehr dadurch zum Abschluss, dass die Beschwerdeführerin dieses ohne materielle Prüfung und ohne Tätigung von Ermittlungen einstellte, da ein Prozesshindernis vorlag (zurückgezogener Strafantrag). In der Einstellungsver- fügung vom 11. Dezember 2019 beschränkte die Beschwerdeführerin ihre Prüfung auf die Frage des Vorliegens eines Strafantrags. Der zu Grunde liegende Lebens- sachverhalt und dessen Subsumtion unter den Straftatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB war demgegenüber nicht Gegenstand der Prüfung. Es kann angesichts des- sen nicht die Rede davon sein, dass im vorliegenden Verfahren eine Frage erneut zur Beurteilung steht, über welche schon im früheren Verfahren entschieden wor- den ist oder hätte entschieden werden können (vgl. dazu auch Urteil des Bundes- gerichts 6P.51/2003, 6P.182/2001, 6S.678/2001 vom 10. September 2003 betref- fend Nichtzulassung der Anklage wegen Verjährung, welches eine ähnliche Kon- stellation aufweist wie die vorliegende). Die Prüfung, ob die Prozessvoraussetzun- gen gegeben sind resp. ein Prozesshindernis vorliegt, knüpft nicht an den Lebens- sachverhalt an. Da das Fehlen einer Prozessvoraussetzung und nicht die Prüfung des Lebenssachverhalts für die Einstellung den Ausschlag gab, kann die Einstel- lungsverfügung vom 11. Dezember 2019 keine Sperrwirkung für ein Strafverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung haben (vgl. E. 4.6 ff. hiervor). Der Grundsatz «ne bis in idem» greift vorliegend nicht. 4.11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung des Regio- nalgerichts vom 14. August 2020 ist aufzuheben. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die ob- siegende beschwerdeführende Staatsanwaltschaft sowie der unterliegende Be- schuldigte haben keinen Anspruch auf Entschädigung. Eine solche wurde denn auch zu Recht nicht beantragt. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland PEN 20 357 vom 14. August 2020 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 27. Oktober 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11