In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe und der im Verurteilungsfall drohenden Sanktion droht noch keine Überhaft. Ersatzmassnahmen, mit welcher der Wiederholungsgefahr begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Allenfalls käme eine ambulante Therapie in Betracht. Es bestehen aber keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer überhaupt bereit wäre, eine solche zu absolvieren. Die Untersuchungshaft erweist sich demnach als verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.