Eine Zeitdauer von drei Monaten erscheint für diese Ermittlungshandlungen zu lang. Allerdings ist auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben, weshalb sich die Haftdauer nicht einzig an den noch geplanten Einvernahmen bemisst. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist nicht ersichtlich, zumal die notwendigen Untersuchungshandlungen zeitnah erfolgt sind und davon auszugehen ist, dass auch die noch ausstehenden Einvernahmen in Kürze erfolgen werden. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe und der im Verurteilungsfall drohenden Sanktion droht noch keine Überhaft.