6 die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Die Bemessung der Haftdauer hat – bei Vorliegen von Kollusionsgefahr – anhand der erkennbaren und notwendigen Beweismassnahmen und in Berücksichtigung des dafür notwendigen Zeitbudgets zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft begründete die Haftdauer von drei Monaten mit den noch ausstehenden parteiöffentlichen Einvernahmen der Auskunftspersonen. Eine Zeitdauer von drei Monaten erscheint für diese Ermittlungshandlungen zu lang.