Dies zeigt die grosse Beule am Kopf des Geschädigten sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Treten einen Schuh verloren hat (delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. August 2020, Z. 338). Der Umstand, dass der Geschädigte bereits am Boden lag, hielt den Beschwerdeführer nicht davon ab, weiter auf ihn loszugehen. Abgesehen von den Vorstrafen ist im Zusammenhang mit der Rückfallgefahr auch zu berücksichtigen, wie die Auskunftspersonen den Beschwerdeführer vor und während der Tat wahrnahmen. Er wird als aggressiv beschrieben (vgl. Ausführungen in E. 5.3 dieses Beschlusses).