Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_37/2020, 1B_87/2020 vom 10. März 2020 E. 4.1). Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ist zur Beurteilung der Rückfallgefahr dabei nicht in jedem Fall notwendig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2018 vom 28. August 2018 E. 5.4). 6.4 Es trifft zu, dass die letzte Verurteilung wegen Raufhandels beinahe drei Jahre zurückliegt und die Vorstrafen wegen Angriffs und einfacher Körperverletzung mehr als fünf Jahre zurückliegen.