35, Z. 192 ff.), sowie die Schwere der untersuchten Straftat begründen auch eine konkrete und erhöhte Kollusionsneigung. Für den Beschwerdeführer bestehen jedenfalls konkrete Anreize, sich mit den betreffenden Personen abzusprechen und ihre Aussagen zu beeinflussen. Unter Berücksichtigung, dass zu Beginn einer Strafuntersuchung an den Nachweis einer Kollusionsgefahr keine hohen Anforderungen zu stellen sind, ist diese zu bejahen.