4 (pag. 50, Z. 192 f. und delegierte Einvernahme vom 15. August 2020, pag. 35, Z. 168 f.). Die Aussagen erfolgten noch nicht parteiöffentlich. Es ist nach wie vor entscheidend, was die Auskunftspersonen aussagen, womit immer noch konkrete Kollusionsmöglichkeiten bestehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Eindruck hat, alle seien gegen ihn, und er seine Rolle anders sieht (vgl. pag. 35, Z. 192 ff.), sowie die Schwere der untersuchten Straftat begründen auch eine konkrete und erhöhte Kollusionsneigung.