35, Z. 192 ff.). Der Beschwerdeführer kennt die Auskunftspersonen und ist mit Ausnahme von E.________ mit ihnen befreundet (vgl. delegierte Einvernahme des Beschuldigten vom 15. August 2020, Z. 207). Dass Hemmungen bestehen, den Beschwerdeführer zu belasten, zeigt auch der Umstand, dass H.________ bisher die Aussage verweigert hat. Dies begründete sie mit der bestehenden Freundschaft zum Beschuldigten und zum Geschädigten; sie wolle nicht zwischen die beiden geraten (pag. 17, Z. 23 ff.).