23, Z. 65 f.). Sie könne den Beschwerdeführer, so leid wie es ihr tue, als einzigen Täter identifizieren. Er habe seine Aggressionen nicht im Griff und nehme viele Sachen falsch auf. Er interpretiere die Sachen falsch (pag. 23, Z. 92 ff.). 5.4 Die Aussagen der Auskunftspersonen sind damit mit Blick auf den Tathergang sowie die Rolle und das Verhalten des Beschwerdeführers nach wie vor von grosser Bedeutung, zumal der Geschädigte sich nicht erinnern kann oder will, wer ihn geschlagen hat, und der Beschwerdeführer seinen Beitrag herunterspielt und sich auch als Opfer sieht (vgl. pag. 35, Z. 192 ff.).