Seine Reaktion (des Beschwerdeführers) sei deshalb etwas heftig gewesen (pag. 32, Z. 30 ff., pag. 33, Z. 98 ff., pag. 36, Z. 234 f.). 5.3 Letztlich erklärt der Beschwerdeführer seine Tat als übertriebene Notwehrhandlung (vgl. auch pag. 50, Z. 187). Allerdings ergeben sich aus den Aussagen des Geschädigten sowie der anwesenden Personen keine Hinweise, dass der Geschädigte mit Schlägen auf den Beschwerdeführer losgegangen ist. Vielmehr wird der Beschwerdeführer als Aggressor bezeichnet. So sagte E.________ am 15. August 2020 aus, er (der Beschwerdeführer) habe plötzlich die Autotüre auf ihrer Seite zugeschlagen.