3 (pag. 51Z. 211 f.). Auf Vorhalt der Aussagen der am Tatort anwesenden E.________, F.________ und G.________, welche alle gesehen hätten, wie er mehrere Fusstritte gegen den Kopf des Geschädigten ausgeteilt habe, bestätigte der Beschwerdeführer, das habe er ja gesagt, ja, es stimme (pag. 51, Z. 222 ff.). Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei zunächst vom Geschädigten geschlagen worden. Dieser sei bereits im Gefängnis gewesen, weil er jemanden «aufgeschlitzt» habe. Seine Reaktion (des Beschwerdeführers) sei deshalb etwas heftig gewesen (pag.