Er habe den Tatvorwurf im Wesentlichen gestanden. Es sei ihm offensichtlich gar nicht mehr möglich, das vorliegende Verfahren zu vereiteln oder die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu gefährden. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich geständig ist. Allerdings bestehen hinsichtlich des Tathergangs, seines Tatbeitrags sowie des Grundes für die Auseinandersetzung Widersprüche. Der Beschwerdeführer räumte die Fusstritte denn auch nicht sofort ein, sondern gab zunächst an, er habe versucht zu kicken, habe den Geschädigten jedoch nicht getroffen (pag. 34, Z. 123).