Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 2.4 mit Hinweis auf BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2). 5.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es bestünden keine konkreten Indizien für das Vorliegen einer Kollusionsgefahr. Alle Tatbeteiligten inkl. Opfer seien polizeilich einvernommen worden. Er habe den Tatvorwurf im Wesentlichen gestanden.